Monika Lutz (Schriftführerin), Günter Haderer (Obmann Stv.), Christian Mraz (Obmann)
Sabine Gschwendner (Kassierin), Reinhard Tod (Kassier Stv.), Tobias Brödl-Peprnicek (Schriftführer Stv) – von links nach rechts
Neuer Obmann – Christian Mraz
Am 19.01.2025 wurde bei der Generalversammlung des Siedlervereins ein neuer Vorstand gewählt. Christian Mraz, der seit 2006 mit dem „Gruß aus der Küche“ verwöhnt, darf in Zukunft die Gäste und Mitglieder des Vereins auch als Obmann begrüßen.
Alt bewährte und beliebte Veranstaltungen wie die Stelzen- und die Knödeltage sowie der Frühlings- und Jungpflanzenmarkt sollen erhalten bleiben. Der Verein freut sich besonders über die jungen Mitglieder, die im Verein mit Elan und frischen Ideen mitarbeiten. Die „Familie“ wächst und der Spaß an der freiwilligen Arbeit schweißt das Team zusammen! Wir freuen uns, euch bei den nächsten Veranstaltungen begrüßen zu dürfen, die auch laufend in der Auslese angekündigt werden!
DER VORSTAND
Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorsitzenden und des Kassiers/der Kassierin. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/in oder des Kassiers/in ihre Stellvertreter/innen.
Vereinsregisterauszug zum Stichtag 29.1.2025
Zuständigkeit: Bezirkshauptmannschaft Mödling
ZVR-Zahl: 511256091
Aussteller: Bundesministerium f.Inneres Abteilung IV/2
Obmann: Christian Mraz
Obmann Stv: Günter Haderer
Schriftführerin: Monika Lutz
Schriftführer Stv.: Tobias Brödl-Peprnicek
Kassierin: Sabine Gschwendner
Kassier Stv.: Reinhard Tod
Telefon:
E-Mail: office@siedlerverein-guntramsdorf.at
Dieser Auszug enthält Angaben über jene Personen, welche als Gründer oder Abwickler auf Grund des Gesetzes (§§ 2 Abs 2 bzw 30 Abs 1 VerG) oder als organschaftliche Vertreter nach den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins nach außen befugt sind.
Mit Ausnahme der Vertretung durch einen behördlich bestellten Abwickler stützt sich diese Auskunft auch auf Angaben der betreffenden Personen bzw des Vereins
über seine Vertretungsverhältnisse und auf die Vertretungsregelung in den vorliegenden Vereinsstatuten.
Insofern wird damit weder mit verbindlicher Wirkung festgestellt noch bestätigt, dass die genannten Personen auch tatsächlich diese Funktionen rechtsgültig innehaben oder hatten. Das Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft ist soweit geschützt, als nicht jemand ihre Unrichtigkeit kennt oder kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG).